Seite wählen

Frage:

Mein Mitbewohner hatte in seinem Zimmer auf 5 Quadratmetern Cannabis angebaut. Letzte Woche hatten wir eine Hausdurchsuchung. Muss auch ich jetzt mit einer Verurteilung wegen Anbau rechnen, weil ich davon wusste und nichts dagegen unternommen habe?

Antwort:

Nein. Das Teilen einer Wohnung reicht auch bei positiver Kenntnis für eine Strafbarkeit nicht aus. Es besteht auch keine Pflicht, einzuschreiten, wenn man weiß, dass ein Mitbewohner Cannabis anbaut. Das hat der BGH in einem ähnlichen Fall zutreffend entschieden.

Der Fall

Der Freund der Angeklagten war im Jahre 2008 zu ihr in ihre Wohnung eingezogen. Sie alleine trug jedoch weiterhin die Kosten für die Miete. Etwa ab Mai 2010 begann ihr Lebensgefährte aus der Wohnung heraus mit Kokain zu handeln, das er dort nicht nur verkaufte, sondern auch streckte, portionierte und verpackte. Das Landgericht Frankfurt/M verurteilte die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handel treiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung, dass sie ihrem Lebensgefährten ihre Wohnung für seine Geschäfte zur Verfügung gestellt hatte.

Die BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben (Beschluss vom 17.11.2011 zum Az. 2 StR 348/11). Zur Begründung hat das Gericht recht deutliche Worte gefunden. Zitat aus dem Urteil: „Alleine die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe. Auch die Begründung der Strafkammer, dass die Angeklagte ihrem Lebensgefährten die Wohnung „zur Verfügung“ gestellt habe, genüge hierfür nicht.Der BGH hat weiter ausgeführt, dass ein Wohnungsinhaber nicht gegen verbotene Handlungen eines Dritten in seiner Wohnung einschreiten muss: „Eine solche Rechtspflicht eines Wohnungsinhabers besteht nach ständiger Rechtsprechung […] grundsätzlich nicht“. Um eine Strafbarkeit zu begründen, müssen vielmehr konkrete Unterstützungshandlungen geleistet werden.

Weitere Erläuterungen zur Abgrenzung

Im oben dargestellten Fall des BGH ging es um den Handel mit BtM. Die Entscheidung kann aber ohne Weiteres auch auf den Anbau von Cannabis übertragen werden. Im Grundsatz gilt daher: Strafbar macht sich als Täter, wer eine Tat selber begeht. Beim Anbau von Cannabis macht sich also derjenige strafbar, der selber anbaut, egal, ob alleine oder mit anderen gemeinsam. Wer jedoch lediglich jemandem anderem hilft, eine Straftat zu begehen, macht sich nicht als Täter, sondern als Gehilfe strafbar. Die Hilfeleistung kann dabei in jeder Handlung liegen, die dem Haupttäter die Tat erleichtert oder die Rechtsverletzung verstärkt. Subjektiv muss der Gehilfe die Tat eines anderen fördern wollen.

Im Umkehrschluss heißt das: Die bloße Kenntnis von der Straftat eines Dritten führt nicht zu einer eigenen Strafbarkeit. Das gilt auch dann, wenn die Straftat von dem anderen in einer gemeinsamen Wohnung begangen wird. Regelmäßig straflos bleibt daher die Kenntnis und auch das Billigen der Lagerung und des Verkaufs von Betäubungsmitteln in einer gemeinsamen Wohnung. Genauso straflos ist die Kenntnis und Billigung des Anbaus von Cannabis in einer gemeinsamen Wohnung durch einen Mitbewohner. Wer Kenntnis vom Drogenhandel oder Anbau in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner hat, den trifft trotzdem keine Rechtspflicht zum Einschreiten. Weder muss man seine Mitbewohner von so etwas abhalten, noch die Straftat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden melden. Auch wer bei einem Drogengeschäft einfach nur dabei ist, macht sich nicht strafbar.Anders ist es aber, wenn über das bloße Wissen und Billigen hinaus eine weitere unterstützende Handlung vorgenommen wird. Dann liegt eine strafbare Beihilfe vor.

Das kann schon der Fall sein, wenn die Anwesenheit bei einem Drogengeschäft dazu dienen soll, jemanden anders einzuschüchtern oder den Deal abzusichern, z.B. um durch eigene Anwesenheit dafür zu sorgen, dass ein Freund nicht „abgezogen“ wird. Für den Anbau von Cannabis bedeutet das: Wer die Cannabispflanzen eines Freundes oder Mitbewohners aushilfweise gießt und düngt, wenn dieser im Urlaub ist, macht sich stets wegen Beihilfe strafbar, auch wenn die Pflege der Pflanzen insgesamt nur kurz oder völlig untergeordnet war. Auch der kurze Abstecher in den Grow-Shop, um noch eine Flasche Dünger mitzubringen, ist problematisch.Eine Beihilfehandlung muss aber in einem Strafverfahren erst bewiesen werden. Daher ist es so wichtig, im Fall der Fälle konsequent von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Nichts aussagen! Nicht in Gespräche verwickeln lassen! Alleine konsequentes Schweigen schafft die besten Voraussetzungen für eine effektive Strafverteidigung.

ulrich-kernerRechtsanwalt Ulrich Kerner aus Berlin verteidigt bundesweit in Betäubungsmittelsachen, Führerscheinangelegenheiten und allen anderen Strafverfahren.

Büro Tel.:
030 – 262 20 23
Notfallnummer bei Festnahmen und Durchsuchungen:
0176 – 967 565 35

Pin It on Pinterest

Share This

Share This

Share this post with your friends!