Ein 18 jähriger hatte bei der Polizei eine Aussage gemacht. Es ging darum, dass er bei einem Freund in dessen Wohnung Cannabis konsumiert habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Freundes. Das Amtsgericht lehnte jedoch die Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses ab.
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kaiserslautern Beschwerde ein. Aber auch das Landgericht kam dem Begehren der Staatsanwaltschaft nicht nach und hat die Beschwerde verworfen. Zur Begründung wies das Landgericht daraufhin, dass eine Durchsuchung unverhältnismässig sei, wenn es nur um den Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch gehe. In ähnlicher Weise hatte auch schon das Landgericht Freiburg eine Durchsuchung abgelehnt.
Etwas anderes könne gelten, wenn die Art und Weise des Konsums geeignet ist, Jugendliche zum Gebrauch von Drogen zu verleiten, denn das Verleiten eines Jugendlichen zum Gebrauch von Drogen ist strafbar.
Im vorliegenden Fall war der Betreffende aber volljährig. Zudem liess sich nichtfeststellen, ob er nicht ohnehin schon zum Konsum von Cannabis entschlossen war. Denn ist jemand zum Konsum von Drogen schon entschlossen, kann er – logischerweise – nicht mehr verleitet werden.
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